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Promillegrenze bei E-Scootern

5. November 2020
Promillegrenze bei E-Scootern

Seit dem 15.06.2019 ist die Benutzung von E-Scootern allen Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres gestattet. Die Nutzer machen sich hierbei oft gar nicht bewusst, dass sie mit dem E-Scootern ein Kraftfahrzeug nutzen wie einen PKW oder ein Motorrad. Es gilt daher die 0,5-Promillegrenze. Unterläuft dem Fahrer bei einem Promillewert zwischen 0,3 -1,09 ein alkoholbedingte Fahrfehler mit Unfallfolge, macht er sich in gleicher Weise strafbar wie ein PKW-Fahrer.

Das Bayerische Oberlandesgericht wies in seinem Beschluss vom 24.07.2020, 205 StRR 216/20, nochmals darauf hin, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge einzustufen sind und damit ab dem Grenzwert von 1,1 Promille eine absolute Fahruntauglichkeit vorliegt. Wer mit 1,1 Promille oder mehr einen E-Scooter führt, begeht auch ohne Hinzukommen eines Unfalls eine strafbare Trunkenheitsfahrt, welche eine hohe Geldstrafe nach sich zieht. Darüber hinaus droht ein Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperre von mindestens 6 Monaten.

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