Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße
Einbahnstraßen dürfen nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden. Ausnahmen für Radfahrer bestehen nur, wenn durch ein Zusatzschild für Radfahrer beider Fahrtrichtungen freigegeben sind.
Ein verbotenes Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung liegt auch dann vor, wenn die Rückwärtsfahrt des Kraftfahrzeugführers zum Erreichen einer etwas entfernt liegenden Parklücke geschieht. Lediglich unmittelbares Rückwärtseinparken, also Rangieren, ist gestattet. Weiter zurückliegende Parklücken dürfen hingegen nicht rückwärts angefahren werden. Hier muss der Fahrer einmal um den Block fahren, um die Parklücke zu erreichen. Kommt es anderenfalls zu einem Unfall mit kreuzendem Verkehr oder einem aus einem Grundstück herausgefahrenen Kraftfahrzeugführer, kann dies zur alleinigen Haftung des widerrechtlich die Einbahnstraße rückwärts befahrenden Kraftfahrzeugführers führen. Der beim Herausfahren aus einem Grundstück ansonsten Wartepflichtige muss nicht mit der rechtswidrigen Rückwärtsfahrt des anderen Fahrers rechnen. Das gilt auch in solchen Einbahnstraßen, welche für Radfahrer in beide Richtungen freigegeben ist. Der verbotswidrig rückwärtsfahrende Kraftfahrzeugführer kann sich nicht darauf berufen, dass der andere Unfallbeteiligte sich wegen der Radfahrer des Verkehrs in beide Fahrtrichtungen hätte vergewissern müssen.
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