Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall - Kürzungen durch die Versicherung
Immer dreister werden Haftpflichtversicherungen wie die HUK, wenn es darum geht, nach einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche geschädigter Kraftfahrzeugführer zu kürzen. Versicherungen verweigern inzwischen auch nach Vorlage einer Reparaturkostenrechnung zunehmend den Ausgleich einzelner Rechnungspositionen, die sie als nicht erforderlich ansehen.
Derartige Kürzungen muss sich ein anwaltlich vertretener Geschädigter nicht gefallen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt die Versicherung des Unfallverursachers das Werkstattrisiko. Deshalb muss die Versicherung selbst überzogene Reparaturkosten an den Geschädigten zahlen, wenn dieser bei Beauftragung der Reparatur keinen Anlass hatte, davon auszugehen, die Werkstatt würde mehr als nur die wirklich erforderlichen Kosten zur Beseitigung des Unfallschadens abrechnen (so auch Landgericht Ulm, 1 Ss 80/22). Es darf daher nicht gekürzt werden!
Um derartigen Kürzungen vorzubeugen und keine zu ersetzende Schadenposition zu vergessen, sollte man sofort nach einem Unfall einen Rechtsanwalt mit der Schadenregulierung zu beauftragen und nicht erst, wenn es ersten Frust über die Regulierungspraxis des Versicherers gibt. Verlassen Sie sich nicht auf gut gemeinte Regulierungsbemühungen Ihrer Werkstatt oder Ihres Sachverständigen, wenn Sie vollständigen Ersatz Ihres Schadens wünschen.
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