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Tateinheit/Tatmehrheit

9. März 2019
Tateinheit/Tatmehrheit

Es kommt in Bußgeldverfahren öfter vor, dass einem Fahrer im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid mehrere Verstöße vorgeworfen werden. Häufig tritt der Fall ein, dass die Behörde aufgrund des Messfotos gleichzeitig eine Geschwindigkeit und einen Handyverstoßes feststellt. Diese beiden Verstöße werden dann in Tateinheit geahndet, was zu einer Anhebung der Geldbuße führt, nicht aber zu einer Addition der Punkte beider Taten.

Anders sieht dies bei Tatmehrheit aus, also bei mehreren rechtlichen Handlungen wie etwa mehreren Geschwindigkeitsübertretungen. Verstöße in Tatmehrheit werden jeweils gesondert geahndet und die verwirklichten Punkte addiert. Droht für beide Geschwindigkeitsübertretungen jeweils ein Fahrverbot, so wird ein einheitliches Fahrverbot von nicht mehr als 3 Monaten ausgesprochen.

Ein Fahrer sollte bei einer Ahndung mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen oder anderer Taten in Tatmehrheit auf jeden Fall einen Anwalt aufsuchen, um abzuklären, ob die Ahndung in Tatmehrheit wirklich rechtmäßig erfolgte. So hatte das OLG Koblenz (abgedruckt in der DAR 2018/695) entschieden, dass mehrere Geschwindigkeitsverstöße innerhalb einer nicht unterbrochenen Fahrt in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang nur als eine Tat anzusehen sind. Gleichermaßen entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (abgedruckt in der 2016/594, welches über eine 2-malige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb von 2 Minuten auf demselben Autobahnabschnitt zu entscheiden hatte.

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