Aktuelles:

Teure Fehler nach einem Unfall vermeiden

8. Januar 2018
Teure Fehler nach einem Unfall vermeiden

Wer einen Fahrzeugunfall hatte, muss den Schaden der Versicherung des Unfallverursachers anzeigen. Vorsorglich sollte der Schaden jedoch auch immer der eigenen Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung gemeldet werden und zwar sofort. Manchmal kommt es nämlich vor, dass ein vermeintlich klarer und durch den Unfallgegner verursachter Schaden doch nicht von dessen Haftpflichtversicherung reguliert wird. Dann hat der Geschädigte die Möglichkeit, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Diese kann aber die Entschädigung verweigern, wenn der Geschädigte seine Anzeigenobliegenheit vorsätzlich verletzt.

Die Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen sehen grundsätzlich vor, dass jeder Versicherungsnehmer einen Schadenfall seiner Vollkaskoversicherung innerhalb einer Woche melden muss. Dies gilt auch, wenn er zunächst nicht vorhat, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Verletzt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigenobliegenheit vorsätzlich, muss die Versicherung überhaupt nicht mehr leisten.

Beispielhaft sei auf einen Fall hingewiesen, den das Oberlandesgericht Hamm am 21.06.2017, Aktenzeichen 20 U 42/17, entschieden hat. Dem Urteil lag der Fall eines Versicherungsnehmers zu Grunde, der sein beschädigtes Fahrzeug und daran einen Zettel mit Namen und Telefonnummer des vermeintlichen Schädigers vorgefunden hatte. Dieser fremde Schädiger konnte in der Folgezeit durch die Polizei jedoch nicht mehr ermittelt werden. Erst daraufhin entschloss sich der Geschädigte, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. In der Zwischenzeit waren aber bereits 6 Monate ins Land gegangen. Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug durch seine Werkstatt bereits reparieren lassen. Seine Vollkaskoversicherung lehnte eine Entschädigung ab, da der Geschädigte den Schaden nicht rechtzeitig gemeldet hatte und nach der Reparatur des Fahrzeugs der Schaden nicht mehr nachvollzogen werden konnte. Das Oberlandesgericht gab der Versicherung Recht.

Viele Geschädigte machen leider den Fehler, sich nach einem Unfall an ihre Werkstatt zu wenden, die dann auch gern bereitwillig die Regulierung des Schadens gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer übernimmt. Diese Vorgehensweise ist gefährlich und daher falsch. Eine Rechtsberatung und rechtliche Vertretung kann eine Kraftfahrzeugwerkstatt nicht in ausreichender Qualität gewährleisten. Ein Beispiel: Haben Sie es in einem Schadenfall schon einmal erlebt, dass die Werkstatt Sie darauf hinweist, auch einen unverschuldeten Unfall vorsorglich Ihrer eigenen Versicherung zu melden?

Es ist deshalb jedem Geschädigten dringend anzuraten, nach einem Schadenfall nicht sofort zur Werkstatt zu fahren, sondern rechtlichen Rat eines Fachanwalts für Verkehrsrecht einzuholen. Nur so lassen sich teure Fehler vermeiden. Überlassen Sie die Reparatur Ihres Fahrzeuges nie einem Rechtsanwalt und die Regulierung des Unfallschadens gegenüber der Versicherung nie Ihrer Werkstatt.

Erstberatung unter: 0331 281290-030

Oder nutzen Sie einfach unser Kontaktformular
Kontaktformular

Hier finden Sie uns in Potsdam:

Fachanwältin für
Versicherungsrecht und Verkehrsrecht
Birgit Janßen

Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam

Telefon: 0331 2010-981
Fax: 0331 2010-983
Email: sekretariat[aT]kanzleijanssen.de

Fachanwältin für
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
Alexa Graeber

Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam

Telefon: 0331 281290-030
Fax: 0331 281290-039
Email: mail[at]Alexa-Graeber.de