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Trunkenheitsfahrt mit einem Segway

31. Januar 2017
Trunkenheitsfahrt mit einem Segway

Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist bei der Nutzung eines Kraftfahrzeuges ab 1,1 Promille strafbar. Kommt es bei der Trunkenheitsfahrt zu einem Unfall, hat sich der Fahrer auch schon im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit zwischen 0,3 Promille und 1,09 Promille strafbar gemacht.

Dem Fahrer drohen in diesem Fall neben der Geldstrafe die Entziehung seiner Fahrerlaubnis
und eine Sperre von mindestens 6 Monaten.

Bei einem Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Es droht dann neben der Geldbuße ein Fahrverbot von mindestens 1 Monat.

Nunmehr wurde durch das OLG Hamburg mit Beschluss vom 19.12.2016,1 Rev 76/16, entschieden, dass diese Sanktionen auch verhängt werden, wenn die Trunkenheitsfahrt mit einem Segway begangen wird. Das Oberlandesgericht stufte die insbesondere bei Touristen sehr beliebten Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge ein. Dies führte im Falle des Hamburger Fahrers eines Segways dazu, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde wurde angewiesen, ihm für die Dauer von mindestens einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

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