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Übersehen von Geschwindigkeitsschildern

12. August 2020
Übersehen von Geschwindigkeitsschildern

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 22.04.2020, (2B) 53 Ss-OWi 169-20 (87-20), darauf hingewiesen, dass einem Fahrer, der ein Verkehrszeichen nicht sieht und beachtet, weil es verdeckt war, nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er hätte die mit dem Verkehrszeichen angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit fahrlässig oder vorsätzlich überschritten.
Der betroffene Fahrer hatte sich vor dem Amtsgericht Bad Freienwalde darauf berufen, er hätte das 70er-Schild nicht sehen können, da er in Höhe des am rechten Fahrbahnrand aufgestellten Schildes einen Lkw überholt hatte. Dieser verdeckte ihm die Sicht auf das Schild.
Das Amtsgericht glaubte dem Fahrer nicht und verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsübertretung. Das Oberlandesgericht wies aber darauf hin, dass die Einlassung des Betroffenen nicht einfach als Schutzbehauptung abgetan werden darf. Das Gericht müsse stets überprüfen, ob der Fahrer tatsächlich Kenntnis von der Geschwindigkeitsbeschränkung hätte nehmen können. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verkehrszeichen tatsächlich verdeckt war, muss der Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung fallen gelassen werden.

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