Überstunden müssen bezahlt werden
In einigen Arbeitsverhältnissen ist dies leider keine Selbstverständlichkeit. Das Bundesarbeitsgericht wies in seinem Urteil vom 21.12.2016, 5 AZR 362/16, einmal mehr auf die Pflicht zur Vergütung von Überstunden hin. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag hierzu keine Regelungen enthält.
Der Entscheidung lag der Fall eines angestellten Lkw-Fahrers zu Grunde. Dieser hatte sich im Arbeitsvertrag verpflichtet, im gesetzlichen Rahmen Mehrarbeit zu leisten. Der Arbeitgeber schlussfolgerte hieraus, dass die zu leistenden Überstunden nicht gesondert vergütet werden müssten.
Das Bundesarbeitsgericht stellte aber fest, dass ein Arbeitnehmer, der auf Veranlassung seines Arbeitgebers Überstunden leistet, einen Anspruch auf Vergütung dieser Überstunden auch dann hat, wenn das im Arbeitsvertrag nicht geregelt worden ist.
Dennoch ist die Durchsetzung des Anspruchs auf Entlohnung der Überstunden für einen Arbeitnehmer nicht ganz einfach. Er muss stets darlegen und beweisen, dass er die von ihm geltend gemachten Überstunden auch tatsächlich geleistet hat. Hierzu genügt es, dass er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann arbeitete. Bestreitet der Arbeitgeber die Ableistung von Überstunden, muss er detailliert vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen dieser von wann bis wann diese Weisungen nicht nachgekommen ist. Er hat z.B. unter Auswertung vorhandener Aufzeichnungen darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss. Erwidert der Arbeitgeber auf die Darlegungen des Arbeitnehmers nicht, gelten die Überstunden als zugestanden. Der Arbeitgeber muss dann die Überstunden auch vergüten.
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