Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen Detektiv erlaubt?
Misstraut ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, kommt es schon einmal vor, dass er einen Detektiv mit dessen Observation beauftragt.
So geschehen in einem in diesem Jahr vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (8 AZR 1007/13).
Nachdem die Arbeitnehmerin sich arbeitsunfähig meldete, schaltete ihr Chef einen Detektiv ein, um festzustellen, ob sie tatsächlich krank war. Der Detektiv überwachte fortan die Arbeitnehmerin auf Schritt und Tritt und legte im Anschluss dem Arbeitgeber seinen Bericht vor, der auch Fotos und Videoaufnahmen von der Arbeitnehmerin enthielt.
Dies erachtete das Bundesarbeitsgericht als rechtswidrig, da der Arbeitgeber seine Arbeitnehmerin überwachen ließ, ohne dass sein Verdacht auf konkreten Tatsachen beruhte.
Der klagenden Arbeitnehmerin sprach das Gericht eine Geldentschädigung in Höhe von 1.000,00 € gegen ihren Chef zu, da die von ihm veranlasste Observation die Arbeitnehmerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Dieses geht auch bei einer auf den öffentlichen Raum beschränkten Überwachung vor, solange die Annahme des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer würde einfach blau machen, nicht auf ganz konkreten Tatsachen beruht.
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