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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

6. April 2020
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Nach § 142 StGB macht sich strafbar, wer nach einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht am Unfallort verbleibt oder sich nicht auf direktem Weg zur Polizei begibt. Es reicht nicht, nur einen Zettel hinter dem Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeuges zu hinterlassen. Nur wenn der Unfallgegner auf Hinzuziehung der Polizei verzichtet, z.B. weil ihm sämtliche von ihm geforderten Daten überlassen wurden, darf man sich entfernen. Dies gilt nicht nur für denjenigen, der den Unfall verursacht hat, sondern generell für alle Beteiligte eines Unfalls, für Zeugen nicht.

Diese Pflichten gelten jedoch nur im öffentlichen Straßenverkehr. Wer außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs die Unfallstelle einfach verlässt oder auch alkoholisiert Kraftfahrzeuge führt, kann nicht strafrechtlich belangt werden.

Welche Verkehrsflächen zum öffentlichen Straßenverkehr gehören und welche nicht, ist nicht immer einfach festzustellen. Entscheidend ist nicht, ob sich der Unfall auf einem Privatgelände ereignete, da auch private Flächen dem öffentlichen Straßenverkehr eröffnet worden sein können. So sind Parkhäuser zwar ganz überwiegend in privater Hand, während der regulären Öffnungszeiten sind sie jedoch dem öffentlichen Straßenverkehr eröffnet.

Ob ein Privatgelände zum öffentlichen Straßenverkehr gehört, ist anhand seiner Zweckbestimmung zu entscheiden. Wenn ein Privatgelände ausschließlich für die private Nutzung durch einen bestimmbaren Personenkreis vorgesehen ist, gehört das Privatgelände nicht zum öffentlichen Straßenverkehr, egal wie groß dieser Personenkreis ist. Unerheblich ist auch, ob das Privatgelände gelegentlich durch Unberechtigte mitgenutzt wird. So stellte das OLG Zweibrücken in seinem Beschluss, Az. 1 OLG 2 Ss 77/19, fest dass ein im Privateigentum stehender Parkplatz nicht bereits deshalb zum öffentlichen Straßenverkehr wird, weil seine Schrankenanlage vorübergehend defekt ist.

Da die Tatbestandsmerkmale des unerlaubten Entfernens vom Unfallort mitunter recht schwer zu fassen sind und andererseits diese Straftat mit recht hohen Strafen und der Entziehung der Fahrerlaubnis einhergehen kann, empfiehlt sich auf jeden Fall der Gang zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, wenn man sich mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort durch die Polizei konfrontiert sieht. Eile ist dann geboten.

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