Aktuelles:

Unfall und Umsatzsteuer

16. Februar 2021
Unfall und Umsatzsteuer

Nach einem Unfall werde ich oft von den geschädigten Fahrzeugeigentümern gefragt, warum der Schaden durch die Versicherung des Unfallgegners nur netto, also ohne Umsatzsteuer reguliert wird.

Der Grund liegt in einer vor Jahren erfolgten Änderung des § 249 BGB. Danach ist bei Beschädigung einer Sache die Umsatzsteuer vom Schädiger nur zu entrichten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Dies bedeutet, dass der Versicherer den Umsatzsteuerbetrag auf die notwendigen Reparaturkosten zur Schadenbeseitigung erst dann ersetzen muss, wenn deren Anfall durch Vorlage einer Reparaturkostenrechnung nachgewiesenen wird. Solange der Geschädigte von der Versicherung lediglich Zahlung auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages verlangt, werden ihm die Reparaturkosten ohne Umsatzsteuer erstattet.

Auch im Totalschadensfall hat der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer auf den so genannten Wiederbeschaffungswert erst dann, wenn er durch Vorlage Kaufpreisrechnung für sein neues Fahrzeug nachweist, dass die Mehrwertsteuer angefallen ist oder er jedenfalls einen Betrag in die Anschaffung des Ersatzfahrzeuges investiert hat, der über dem Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer des Unfallfahrzeugs laut Gutachten liegt.

Ist ein Geschädigter zum Vorsteuerabzug berechtigt, z.B. eine GmbH oder die meisten Freiberufler, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, auch wenn sie gezahlt wurde.

Erstberatung unter: 0331 281290-030

Oder nutzen Sie einfach unser Kontaktformular
Kontaktformular

Hier finden Sie uns in Potsdam:

Fachanwältin für
Versicherungsrecht und Verkehrsrecht
Birgit Janßen

Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam

Telefon: 0331 2010-981
Fax: 0331 2010-983
Email: sekretariat[aT]kanzleijanssen.de

Fachanwältin für
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
Alexa Graeber

Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam

Telefon: 0331 281290-030
Fax: 0331 281290-039
Email: mail[at]Alexa-Graeber.de