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Unfallanzeige/ärztliche Feststellung; Anwendung der Gliedertaxe

2. Juli 2015
Unfallanzeige/ärztliche Feststellung; Anwendung der Gliedertaxe

Immer wieder kommt es vor, dass Versicherungsnehmer der privaten Unfallversicherung davon ausgehen, dass die Unfallanzeige, die in der Regel auch Angaben des Arztes zu den Unfallfolgen enthält, ausreichend sei für die fristgerechte ärztliche Feststellung, die für die vertragsgemäße Invaliditätsleistung gefordert wird. Das trifft gerade nicht zu. Bei der fristgerechten ärztlichen Feststellung – z. B. nach den AUB eine 15 Monatsfrist - handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung, deren Versäumnis ohne weiteres zum Anspruchsverlust führen kann. Deshalb ist der Versicherer nach § 186 VVG auch verpflichtet, den Versicherungsnehmer, nachdem er den Unfall angezeigt hat, auf die vertraglichen Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt das, kann er sich auf die Fristversäumnis nicht berufen, § 186 Abs. 2 VVG. Das OLG Saarbrücken hat entschieden (vgl. r + s 2015, 306), dass das auch dann gilt, wenn der Versicherungsnehmer nach Kenntniserlangung von der Fristversäumung während eines Rechtsstreits diese Feststellung nicht mehr veranlasst. In einem solchen Fall reiche die gerichtliche Feststellung, dass die Invalidität innerhalb des maßgeblichen Zeitraums eingetreten ist. Ansonsten würde der Versicherungsnehmer einer zusätzlichen Frist ausgesetzt werden. Eine solche Frist könne sowieso erst nach gerichtlichem Hinweis zu laufen beginnen. Die Entscheidung ist deshalb zu begrüßen, weil bisher vertreten wird, bei verspätetem Hinweis oder Berufen auf die Fristversäumnis durch den Versicherer im Prozess sei die Einholung der ärztlichen Feststellung in noch angemessener Frist einzuräumen (vgl. Prölss, § 186 VVG, Rn.6).

Inhaltlich muss die Feststellung die Schädigung sowie den Bereich, auf den sich diese auswirkt, und die Ursachen, auf denen der Dauerschaden beruht, so umreißen, dass der Versicherer vor späterer Geltendmachung völlig anderer Gebrechen geschützt wird sowie den medizinischen Bereich erkennen kann, auf den sich seine Prüfung erstrecken muss (BGH, VK 2015,98). Im aktuellen Fall war als Dauerschaden vom Arzt eine „Gebrauchsminderung der linken Schulter“ angegeben worden. Der BGH entschied, dass das alle Verletzungen und Schäden einschließe, die infolge des Aufpralls im Bereich der linken Schulter hervorgerufen seien. Zudem stellte er klar, dass bei Schädigungen des Schultergelenks die Gliedertaxe nicht anzuwenden sei, sofern diese Körperteile nicht in der Gliedertaxe erwähnt seien. Die Bestimmung des Invaliditätsgrads erfolge dann nach den Regeln für andere Körperteile (vgl. BGH wie vor). Sie sollten sich in jedem Fall juristischen Rat holen.

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