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Unfallschaden und Vorschaden

6. Oktober 2020
Unfallschaden und Vorschaden

Nach einem Unfall verlangen Fahrzeugeigentümer zurecht vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Ersatz des entstandenen Fahrzeugschadens. Dabei wird oftmals vom Geschädigten kein Augenmerk darauf gelegt, ob das Fahrzeug schon vor dem Unfall reparierte oder unreparierte Vorschäden aufwies. Zu solchen Vorschäden keine Angaben gegenüber dem Sachverständigen oder der Versicherung zu machen, kann teuer werden. Wer Angaben zu Vorschäden unterlässt, riskiert, dass ihm weder der Fahrzeugschaden noch die Kosten des eingeholten Gutachtens ersetzt werden.
Deshalb sollte nach jedem Unfall einen Rechtsanwalt konsultiert werden. Nachteilig ist es, die Regulierung des Schadens der Werkstatt und deren Anwalt zu überlassen. Nur der eigene Rechtsanwalt ist auch der Vertreter eigener Interessen des Geschädigten. Innerhalb des ersten Gesprächs mit dem Anwalt sollten auch etwaige Vorschäden am Fahrzeug besprochen werden. Dies gilt auch gegenüber dem Sachverständigen, welcher das Fahrzeug begutachtet. Hierzu sollte man als Fahrzeugeigentümer auch vorsorglich noch einmal in den eigenen Kaufvertrag über das Fahrzeug schauen und überprüfen, inwieweit der Vorbesitzer Angaben zu Vorschäden gemacht hat. Auch solche müssen offenbart werden. Kann der Geschädigte nämlich nicht vortragen und beweisen, dass ein zuvor am Fahrzeug vorhandener Schaden fachgerecht beseitigt wurde, kann dies bis zu einem völligen Verlust des Schadenersatzes für den neuen Schaden führen. Wichtig ist daher auch, über jede Reparatur am Fahrzeug die Rechnung aufzubewahren.

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