Unfallschäden an Elektrofahrzeugen
Auch Elektrofahrzeuge können in einen Unfall verwickelt werden. Bei der Schadenregulierung durch den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners kann es dann zu Problemen kommen. So gibt es vertragliche Konstellationen, in denen der Eigentümer des Fahrzeuges zwar das Elektrofahrzeug selbst kaufte, die Batterie jedoch von einem anderen Anbieter angemietet hat. Er ist dann nicht der Eigentümer der Batterie, sondern nur des Fahrzeugs und muss den Vermieter der Batterie in die Schadenregulierung einbeziehen. Bei einem Totalschaden eines Fahrzeuges mit Batteriemiete ist es von Vorteil, wenn der Sachverständige den Zeitwert des Fahrzeuges und der Batterie getrennt voneinander ermittelt. Ein entsprechendes Problembewusstsein besteht in der Praxis bislang kaum. Auch dauert die Ersatzbeschaffung eines bei einem Unfall unreparabel beschädigten Elektrofahrzeuges meist länger als die eines herkömmlichen Fahrzeugs, ist doch der Markt für gebrauchte Elektrofahrzeuge noch sehr klein. Mit Versicherung des Unfallgegners muss in diesem Fall darüber gestritten werden, dass nicht nur die Nutzungsausfallentschädigung während der üblichen Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen übernommen wird, sondern auch darüber hinaus. Gleiches gilt für höhere Kosten der Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Elektofahrzeuges und Standkosten. Es empfiehlt sich deshalb, bei einem Unfallschaden am Elektrofahrzeug von vornherein einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Schadenregulierung zu beauftragen.
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