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Urlaub an Heiligabend?

14. Dezember 2016
Urlaub an Heiligabend?

Alle Jahre wieder fragen sich Arbeitnehmer, ob sie am Heiligabend oder an Silvester frei haben und hierfür ihren Urlaub in Anspruch nehmen müssen.

Ein Blick in das Bundesurlaubsgesetz verrät, dass Urlaub nur dann zu nehmen ist, wenn der Arbeitnehmer an einem Werktag frei haben möchte. Sonntage und gesetzliche Feiertage sind keine Werktage. Alle anderen schon. Das gilt auch für die Sonnabende.

Der Heiligabend als auch Silvester sind keine Feiertage, sondern normale Arbeitstage. Fallen Heiligabend und Silvester - wir in diesem Jahr - auf einen Sonnabend, müssen all diejenigen, die üblicherweise sonnabends arbeiten, Urlaub beantragen, wenn sie an diesem Tag nicht arbeiten möchten.

Es steht aber jedem Arbeitgeber frei, seinen Arbeitnehmern von vornherein an diesen Tagen freizugeben, ohne diese Freistellung auf den Urlaubsanspruch zu verrechnen. Andere Arbeitgeber behandeln den Heiligabend und Silvester als halbe Arbeitstage. Wer an diesen Tagen frei haben möchte, muss nur einen halben Urlaubstag in Anspruch nehmen.

Auch in Tarifverträgen kann eine Arbeitspflicht an Heiligabend und Silvester geregelt sein. An diese Regelung ist der Arbeitgeber dann gebunden. Er kann aber entscheiden, wer vor Weihnachten und zwischen den Jahren Urlaub nehmen darf und wer nicht. Ein einmal genehmigter Urlaub kann dann nicht widerrufen werden.

Andererseits ist auch die arbeitgeberseitige Anordnung eines Zwangsurlaubs zum Jahresende nicht ohne weiteres möglich. Eine Urlaubssperre oder einen Zwangsurlaub am Jahresende kann der Arbeitgeber nur bei dringenden betrieblichen Belangen und nach frühzeitiger Ankündigung anordnen.

Wer schließlich seinen wohlverdienten Urlaub zwischen den Jahren angetreten hat, muss für seinen Arbeitgeber weder per E-Mail noch telefonisch erreichbar bleiben.

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