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Urlaub und Elternzeit

29. März 2019
Urlaub und Elternzeit

Wer Elternzeit in Anspruch nimmt, erwirbt in diesem Zeitraum trotzdem seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch.
Der Arbeitgeber darf jedoch nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG diesen Urlaubsanspruch um jeweils 1/12 für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen. Das Kürzungsrecht umfasst sowohl den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz als auch den darüber hinaus hinausgehenden vertraglichen Mehrurlaub.
Der Arbeitgeber muss die Kürzung gegenüber dem Arbeitnehmer ausdrücklich erklären. Hierfür reicht es aus, dass eine Erklärung abgegeben wird, aus dem der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber von dieser Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen möchte. Besondere Formvorschriften sind nicht zu beachten.
Das Bundesarbeitsgericht entschied in seinem Urteil vom 19. März 2019, 9 AZR 382/18, dass die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs auch nicht gegen Unionsrecht verstößt.
Aber Achtung: Der Urlaubsanspruch kann nicht mehr gekürzt werden, wenn die entsprechende Erklärung des Arbeitgebers erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben wird.

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