Urlaubsabgeltungsanspruch im Vergleich

Am Ende eines Arbeitsverhältnisses ist der restliche Urlaubsanspruch dem Arbeitnehmer noch im Laufe der Kündigungsfrist zu gewähren.
Mitunter erfolgt nur eine Freistellung, ohne dass der Arbeitgeber die Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erklärt. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf finanziellen Abgeltung des Urlaubsanspruchs (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer nicht zuvor auf den Abgeltungsanspruch verzichtet hat.
In dem vom Bundesarbeitsgericht am 14.05.2013 - 9 AZR 844/11 - entschiedenen Fall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dessen Kündigung im Kündigungsschutzverfahren einen Vergleich geschlossen, wonach der Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Abfindung auf alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichtet, egal ob bekannt oder unbekannt. Damit war auch der Urlaubsabgeltungsanspruch erledigt.
Es ist daher äußerste Vorsicht bei Abschluss eines weitreichenden Abfindungsvergleiches geboten. Beide Seiten sollten vorher anwaltlichen Beistand einholen.
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