Verfallsklauseln im Arbeitsverhältnis
Die meisten Arbeitsverträge aber auch Tarifverträge sehen sogenannte Verfallsklauseln vor. In diesen sind Verfallsfristen geregelt, innerhalb derer ein Arbeitnehmer seine Forderung gegen seinen Arbeitgeber oder umgekehrt geltend machen muss, da sie nach Ablauf dieser Fristen verfällt. Er ist dann mit seiner Forderung ausgeschlossen, auch wenn sie berechtigt war. Es ist deshalb sehr wichtig, diese Fristen zu beachten.
Neben der einstufigen Ausschlussklausel gibt es auch mehrstufige Klauseln mit mehreren Fristen oder Klauseln, die für unterschiedliche Ansprüche selbstständige Fristen regeln. Wenn der Vertragspartner auf die außergerichtlich erhobene Forderung nicht reagiert oder diese zurückweist, muss bei der mehrstufigen Klausel die Forderung auf der zweiten Stufe binnen einer weiteren bestimmten Frist eingeklagten werden. Anderenfalls verfällt sie.
Wer eine Forderung (z.B. auf Überstundenvergütung oder Erteilung eines Zeugnisses) gegen seinen Arbeitgeber hat, sollte überprüfen, ob auch für ihn eine Ausschlussfrist gilt. Hierzu sollte besser eine Beratung durch einen Anwalt eingeholt werden, da nicht jede Klausel wirksam ist. So kann sie zum Beispiel deshalb komplett unwirksam sein, weil die vereinbarte Frist, binnen derer ein Forderung geltend oder eingeklagt werden muss, zu kurz bemessen wurde. Die Forderung kann dann noch geltend gemacht werden, obwohl die Fristen der Verfallsklausel bereits abgelaufen sind. Klauseln, die unterschiedliche selbstständige Fristenregelungen enthalten (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2016, Aktenzeichen: 5 AZR 277/14), können hingegen sowohl wirksame als auch unwirksame Bestandteile enthalten. Lassen Sie Ihren Arbeitsvertrag rechtzeitig überprüfen!
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