Aktuelles:

Verfolgung ausländischer Verkehrsverstöße in Deutschland

20. Juli 2017
Verfolgung ausländischer Verkehrsverstöße in Deutschland

Urlaubszeit ist Reisezeit. Nach jedem Sommer stelle ich als Fachanwältin für Verkehrsrecht einen ständig wachsenden Beratungsbedarf fest, weil sich Fahrzeugführer nach einer Reise ins Ausland ausländischen Knöllchen und ähnlichen Forderungen aus dem Reiseland gegenübersehen.

Die Verfolgung ausländischer Verkehrsverstöße geschieht auf sehr unterschiedliche Weise und bedarf selbst auf der Anwaltsseite schon umfangreicher Spezialkenntnisse, um sich zurechtzufinden. Die Unterschiede betreffen sowohl die Delikte selbst, die angedrohten Strafrahmen, aber auch das Verfahren bis hin zur Vollstreckung in Deutschland.

Mit der Richtlinie 2015/413/EU vom 11.03.2015 wurde die Verfolgung ausländischer Verkehrsverstöße in Deutschland erleichtert. So erfolgt auf dieser Grundlage der elektronische Halterdatenaustausch bei 8 verkehrssicherheitsrelevanten Verkehrsverstößen. Zudem wurde schon vor einigen Jahren die Vollstreckung von Geldsanktionen europaweit geregelt und damit vereinfacht. So können Geldbußen unter Mitwirkung des Bundesamtes für Justiz in Deutschland vollstreckt werden. Der Betroffene kann sich gegen eine solche Vollstreckung jedoch erfolgreich wehren, wenn Vollstreckungshindernisse vorliegen. Ein solches Vollstreckungshindernis ist z.B. die Verletzung der Informationspflicht, weil etwa der wesentliche Inhalt des ausländischen Bescheids nicht in der Heimatsprache des Betroffenen abgefasst ist. Dies trifft auf eine Vielzahl von ausländischen Bescheiden zu. Ein anderes Vollstreckungshindernis ist z.B. das fehlende persönliche Verschulden. So nehmen Staaten wie z.B. Österreich den Halter eines Fahrzeuges in Haftung, so der Fahrer nicht greifbar ist. Da Deutschland eine Halterhaftung jedoch in Bußgeldverfahren nicht kennt, können Geldsanktionen gegen den deutschen Betroffenen nicht vollstreckt werden, wenn er einwendet, er sei nicht Fahrer zum Tatzeitpunkt gewesen zu sein.

Für den Betroffenen selbst sind die Möglichkeiten, erfolgreich gegen eine ausländische Geldforderung vorzugehen, nicht abschätzbar, so dass der Weg zum spezialisierten Anwalt unabdingbar ist. Erste Anlaufstelle für ADAC-Mitglieder kann auch die Juristische Zentrale des ADAC sein.

Erstberatung unter: 0331 281290-030

Oder nutzen Sie einfach unser Kontaktformular
Kontaktformular

Hier finden Sie uns in Potsdam:

Fachanwältin für
Versicherungsrecht und Verkehrsrecht
Birgit Janßen

Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam

Telefon: 0331 2010-981
Fax: 0331 2010-983
Email: sekretariat[aT]kanzleijanssen.de

Fachanwältin für
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
Alexa Graeber

Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam

Telefon: 0331 281290-030
Fax: 0331 281290-039
Email: mail[at]Alexa-Graeber.de