Verkehrsregeln auf Parkplätzen
Parkhäuser, Kundenparkplätze und anderer Großraumparkplätzen sind häufig in privater Hand, gehören aber während ihrer Öffnungszeiten dennoch zum öffentlichen Verkehrsraum. Auf diesen gilt die StVO nicht uneingeschränkt. Der Grundsatz der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 StVO hat ganz überwiegende Bedeutung und führt dazu, dass bei einem Unfall auf einem Parkplatz häufig beide Kraftfahrzeugführer haften und nicht nur einer allein.
Oftmals wird nicht beachtet, dass die Vorfahrtregelung rechts-vor-links auf Parkplätzen nicht gilt, da sich hier keine Straßen kreuzen. Die Vorfahrtregelung rechts-vor-links kommt nur dann mittelbar zur Anwendung, wenn die sich kreuzenden Wege beide so gut ausgebaut sind, dass sie Straßencharakter haben, also die Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs gegenüber der Benutzung der Fahrbahn zur Suche nach einem Parkplatz im Vordergrund steht.
Insbesondere aber gilt die Vorfahrtregelung rechts-vor-links nicht für den von rechts ausparkenden Fahrzeugführer. Er hat immer dem fließenden Verkehr auf dem Weg zwischen den Parkreihen Vorfahrt zu gewähren.
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