Verkehrszeichen muss man sich merken

In meiner Praxis als Fachanwältin für Verkehrsrecht und ADAC-Vertragsanwältin wird mir oft von Mandanten berichtet, dass sie nur deshalb zu schnell gefahren seien, weil sie dachten die Geschwindigkeitsbeschränkung sei an der nächsten Kreuzung aufgehoben worden. Schließlich habe hinter der Kreuzung kein weiteres Verkehrsschild mehr gestanden, durch welches die Geschwindigkeitsbeschränkung erneut angezeigt worden sei.
Leider muss man diese Autofahrer darauf hinweisen, dass es keine Regelung in der Straßenverkehrsordnung gibt, wonach Geschwindigkeitsbeschränkungen an jeder Kreuzung enden oder danach neu geregelt werden müssen. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt ab dem entsprechenden Schild und so lange, bis sie durch ein anderes Verkehrszeichen aufgehoben wurde.
Zu einer Strafbefreiung oder Strafmilderung führen auch nicht solche Einlassungen, wonach der Fahrer eine längere Pause zwischendurch eingelegt hatte, so etwa auf einer Autobahnraststätte, dann wieder auf die Straße auffuhr und nicht mehr an die Geschwindigkeitsbeschränkung dachte. So entschied beispielsweise das Amtsgericht Dortmund in seinem Urteil 729 OWi 173/17, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung von dem Betroffenen auch dann zu beachten ist, wenn er während einer längeren Fahrt eine Pause in einer Strichstraße einlegt und danach in gleicher Fahrtrichtung weiterfährt. Es wird von ihm verlangt, sich die vorausgegangene Beschilderung zu merken.
Anders liegt der Fall, wenn der Fahrer aber nicht an dem Verkehrszeichen vorbeigefahren war, weil er aus einer Seitenstraße oder aus einem Waldweg oder ähnlichem auf die Straße auffuhr. Nur, wenn er objektiv die Möglichkeit hatte, die Verkehrsregelung zur Kenntnis zu nehmen, gilt sie für ihn.
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