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Versicherungsnehmer profitiert bei Abweichung im Versicherungsschein vom Antrag

24. August 2016
Versicherungsnehmer profitiert bei Abweichung im Versicherungsschein vom Antrag

Was gilt, wenn der Versicherungsschein eine günstigere Regelung enthält, als ursprünglich im Versicherungsantrag vorgesehen? Das hat der BGH am 22.06.2016 entschieden: Der Versicherungsvertrag kommt mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats widerspricht (IV ZR 431/14, juris). Was war passiert? Die Klägerin machte Ansprüche aus einer BU - Zusatzversicherung geltend. Im Antrag auf Abschluss der Versicherung war die Klausel enthalten, wonach sie abstrakt auf einen anderen Ausbildungsberuf verwiesen werden kann. Im kurz danach übersandten Versicherungsschein fehlte diese Klausel. Dort war - neu und abweichend - geregelt, dass eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit nur in Betracht komme, wenn die Tätigkeit konkret ausgeübt wird, also sogar ein Verzicht auf abstrakte Verweisung! Einen Hinweis gab es nicht. Der Versicherer berief sich bei der Klage darauf, die Versicherungsnehmerin könne als Fachangestellte für Marktdienstleistungen tätig werden. Sie erklärte, da sie diese Tätigkeit/Ausbildung tatsächlich nicht ausführe, könne sie darauf nicht verwiesen werden. Das ergebe sich aus dem Versicherungsschein. Der BGH gab ihr Recht: Der Versicherungsschein sei für den Inhalt des Versicherungsvertrags maßgebend, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats widerspricht, § 5 Abs. 1 VVG. Diese Genehmigungsfiktion gelte grundsätzlich auch bei einer zu Gunsten des Versicherungsnehmers vorliegenden Abweichung, selbst gem. § 5 Abs. 2 VVG ein Hinweis des Versicherers auf die Abweichungen nicht enthalten ist. Nur wenn der Versicherer in Wahrheit etwas anderes wolle und der Versicherungsnehmer dies erkenne, also ein übereinstimmender Wille beider Parteien auf eine andere Regelung gerichtet sei, sei der wahre Wille maßgeblich und gelte der Versicherungsschein nicht (vgl. BGH, wie vor). Fazit:  Sollte der Versicherungsnehmer übersehen, dass der Versicherungsschein von seinem Antrag zu seinen Gunsten abweicht, dann gilt der Inhalt des Versicherungsscheins. Sollte er die Abweichung wahrnehmen, wird er nicht unterstellen müssen, dass der Versicherer unbewusst zu seinen Gunsten vom Antrag abgewichen ist und es dürfte bei der günstigen Variante bleiben.

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