Vertragsstrafe oder Abschleppen auf Privatparkplatz – Was ist erlaubt?

Der Fall: Private Parkraumbewirtschafter gehen immer raffinierter gegen vermeintliche Falschparker vor – von Abschleppen über Vertragsstrafen bis hin zu Abmahnungen mit Unterlassungsaufforderung. Betroffen sind oft Kundenparkplätze von Supermärkten oder private Stellflächen. Die Methoden reichen von Kameras & QR-Codes bis hin zu Inkassoschreiben mit hohen Zusatzgebühren.
Das Urteil:
Der BGH hat bereits in mehreren Urteilen (u.a. 05.06.2009, 11.03.2016, 18.12.2019) die Grundsätze geklärt:
✅ Abschleppen ist erlaubt, wenn unberechtigt auf Privatgrund geparkt wird – Kosten (inkl. Vorbereitung) trägt der Falschparker.
✅ Vertragsstrafe oder pauschalierter Schadensersatz ist nur möglich, wenn klar erkennbare AGB am Parkplatz gelten (§ 305 BGB).
✅ Keine Halterhaftung für Vertragsstrafen – nur der tatsächliche Fahrer haftet.
✅ Bei Unterlassungserklärungen muss der Halter den Fahrer außergerichtlich nicht benennen – anders nur vor Gericht.
❌ Überhöhte Nebenkosten (z. B. überteuerte Halterermittlungen, Innovationsgebühren) sind oft nicht erstattungsfähig.
Tipp: Nicht vorschnell zahlen! Forderung prüfen, Beweise sichern (Fotos, Schilder), ggf. rechtlich beraten lassen – und Ruhe bewahren, auch bei Mahnungen.
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