Verwertung von Videoaufzeichnungen im Arbeitsverhältnis
Videoaufzeichnungen, die rechtswidrige Handlungen eines Arbeitnehmers dokumentieren, dürfen auch nach längerer Zeit noch vom Arbeitgeber verwertet werden, wenn sie aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung stammen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23.08.2018, Az. 2 AZR 133/18.
Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes lag eine Kündigungsschutzklage einer Mitarbeiterin eines Tabakwarengeschäftes zugrunde. Der Arbeitgeber hatte in dem Geschäft eine offene Videoüberwachung installiert, um sein Eigentum vor Straftaten zu schützen. Nachdem er einen Fehlbestand bei den Tabakwaren festgestellt hatte, wertete er auch Videoaufzeichnungen aus, die bereist ca. 6 Monate zurücklagen und zeigten, wie seine Mitarbeiterin Gelder nicht in die Registrierkasse legte. Daraufhin kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos.
Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hielten die Videoaufzeichnungen nicht für verwertbar, da der Arbeitgeber nicht berechtigt gewesen wäre, die Videosequenzen über Monate aufzubewahren. Sie hätten bereits gelöscht worden sein müssen.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes war der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet, das Bildmaterial sofort auszuwerten und zu löschen. Er durfte mit der Auswertung der Videoaufzeichnungen so lange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah. Anders als die Vorinstanzen hielt deshalb das Bundesarbeitsgericht die Kündigung des Arbeitgebers nicht von vornherein für rechtswidrig. Wie lange die Aufzeichnungen aufbewahrt werden dürfen, entschied das Bundesarbeitsgericht nicht.
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