Vor dem Arbeitsgericht: Fristlose Kündigung nach Beleidigung
Ein Bauarbeiter betitelte seinen Bauleiter als unfähiges Arschloch und erhielt von seinem Arbeitgeber prompt die fristlose Kündigung. Der Gekündigte zog gegen die Kündigung zum Arbeitsgericht. Dabei berief er sich darauf, seinen Vorgesetzten nicht beleidigt zu haben. Stattdessen habe dieser ihn wie auch die anderen Kollegen in der Vergangenheit mit diversen Schimpfwörtern betitelt. Selbst wenn er die ihm vorgeworfenen Worte tatsächlich gesagt hätte, sei der Arbeitgeber zur Kündigung nicht berechtigt gewesen, weil der Bauleiter ihm unterstellte Personen ebenfalls in herabwürdigender Weise ansprach.
Das Arbeitsgericht Potsdam maß im Gütetermin der Kündigungsschutzklage zunächst wenig Aussicht auf Erfolg bei. Im Gegensatz zum Bauleiter soll der Bauarbeiter diesen im Beisein von Kunden beleidigt haben, was der gemeinsame Arbeitgeber nicht hinnehmen muss. Da der Bauarbeiter die Beleidigung bestritt, beabsichtigte das Gericht, die benannten Zeugen zu vernehmen.
Schließlich einigten sich die Parteien zur Vermeidung der Fortführung des Verfahrens auf eine gütliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindung. Eine Sperrfrist durch die Agentur für Arbeit konnte dadurch vermieden werden.
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