Vorfahrt im Kreisverkehr

Wer zuerst in den Kreisverkehr fährt, hat Vorfahrt. Aber darf man sich auf das Vorfahrtsrecht verlassen?
Das Oberlandesgericht Koblenz sagt ja. Ein Autofahrer fuhr viel zu schnell in einen Kreisverkehr hinein. Er überfuhr die Mittelinsel und geriet mit seinem Fahrzeug links neben eine andere Autofahrerin, die schon vor ihm fast komplett in den Kreisverkehr eingefahren war. Es kam zum Unfall. Die Fahrerin verlangte den Schaden an ihrem Wagen ersetzt. Der Autofahrer war aber der Meinung, die Autofahrerin hätte den Zusammenstoß vermeiden können, wenn sie sich noch einmal nach links umgedreht hätte, denn dann hätte sie sein Auto sehen müssen.
Das Oberlandesgericht gab der Autofahrerin Recht. Im Kreisverkehr habe Vorfahrt, wer zuerst die Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren) und 215 (Kreisverkehr) passiert und früher in den Kreisverkehr einfährt. Der Vorfahrtberechtigte muss nach dem Einfahren in den Kreisel nicht damit rechnen, dass sich von hinten ein Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit nähert. Er darf darauf vertrauen, dass sein Vorfahrtsrecht von Fahrern, die nach ihm in den Kreisverkehr eingefahren sind, beachtet wird.
Nachdem der Autofahrer auch noch gegen das Verbot verstoßen habe, die Mittelinsel zu überfahren, habe er zwei erhebliche Pflichtverletzungen begangen und muss allein für den Unfall haften.
OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 22.9.2022, Az.: 12 U 917/22
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