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Vorrang an einer Fahrbahnverengung

1. Juni 2022
Vorrang an einer Fahrbahnverengung

Führen zwei Fahrstreifen in eine Fahrbahnverengung, hinter der nur ein Fahrstreifen weiterführt, stellt sich für die Fahrbahnnutzer die Frage, wer den Vorrang hat. Eindeutig zu beantworten ist diese Frage, wenn ein Fahrstreifen endet und der zweite unverändert fortläuft. Der Fahrzeugführer auf dem durchgehenden Fahrstreifen hat dann den Vorrang. Beim Einfädeln des Fahrzeugs vom endenden auf den durchgehenden Fahrstreifen ist das Reißverschlussverfahren zu beachten.

Dieser Vorrang besteht aber nicht an einer beidseitigen Fahrbahnverengung. Diese Situation findet sich häufig hinter einer Kreuzung. Der Verkehr wird erst auf zwei Spuren über die Kreuzung geführt. Kurz hinter dieser verjüngen sich jedoch beide Fahrstreifen, gleichzeitig endet die gestrichelte Linie zwischen den Fahrspuren. Die Fahrbahn läuft nur noch als eine Spur weiter. Die Straßenverkehrsordnung gibt keine Einzelregelung vor, welches Fahrzeug bei Erreichen der beidseitigen Fahrbahnverengung den Vorrang hat. Stattdessen kommt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO zur Anwendung. Keiner der Nutzer der beiden Fahrbahnen hat gegenüber dem jeweils anderen den Vorrang. Erreichen zwei nebeneinander fahrenden Fahrzeugführer die beidseitige Fahrbahnverengung, müssen sie sich miteinander verständigen. Gelingt dies nicht, müssen sie im Zweifel dem jeweils anderen den Vortritt lassen, also abbremsen. Hierauf wies zuletzt der BGH mit Urteil vom 08.03.2022, VI ZR 47/21, hin.

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