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Vorsatz bei Geschwindigkeitsübertretungen und Unterschreitungen des Mindestabstandes

4. April 2022
Vorsatz bei Geschwindigkeitsübertretungen und Unterschreitungen des Mindestabstandes

Die Geldbußen für Verstöße im Straßenverkehr haben sich zum 09.11.2021 teils drastisch erhöht.

Viele Kraftfahrzeugführer beachten aber ein weiteres Problem nicht: Die sogenannten Regelgeldbußen gelten nur für fahrlässig begangene Verstöße. Die Bußgeldstellen gehen zunehmend dazu über, diese Regelgeldbußen zu verdoppeln. Möglich ist das bei Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung. Vorsatz liegt dann vor, wenn z.B. die Geschwindigkeitsübertretung oder die Unterschreitung des Mindestabstandes absichtlich erfolgte oder vom Fahrer zumindest billigend in Kauf genommen wurde.
Nach überwiegender Rechtsprechung der Oberlandesgerichte soll von einem Vorsatz bei Geschwindigkeitsübertretungen bereits dann ausgegangen werden dürfen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % überschritten wurde. Auch bei Unterschreitungen des Mindestabstandes gibt es bei den Bußgeldstellen Tendenzen, allein aufgrund des Ausmaßes der Unterschreitung auf ein vorsätzliches Handeln schließen und die Geldbuße zu verdoppeln.
Gegen eine auf die pauschale Annahme des Vorsatzes gestützte Erhöhung der Geldbuße sollte sich ein Betroffener immer mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht an seiner Seite verteidigen und eine richterliche Entscheidung herbeiführen. Oftmals kann der Nachweis geführt werden, dass lediglich ein Versehen oder eine Unachtsamkeit zum Fahrfehler führte. In einem solchen Fall ist von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen und die Geldbuße wieder auf die Regelgeldbuße herabzusetzen. Eine Rechtschutzversicherung würde für die Kosten des Verfahrens aufkommen.

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