Aktuelles:

Was wird mit meinem Resturlaub aus 2016?

3. März 2017
Was wird mit meinem Resturlaub aus 2016?

Der Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub verfällt nach Europarecht frühestens 15 Monate nach dem Kalenderjahr, in dem er entstanden ist. Fraglich ist aber, ob dies auch dann der Fall ist, wenn der Urlaubanspruch allein deshalb nicht abgebaut wurde, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hatte und sein Chef ihn nicht dazu drängte. Der Europäische Gerichtshof wird sich demnächst mit dieser Frage befassen.
Bislang gibt es hierzu unterschiedliche Rechtsauffassungen: So vertritt das Landesarbeitsgericht München, Aktenzeichen: 8 Sa 982/14, die Auffassung, dass ein Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers für den Erhalt seines Urlaubsanspruchs unerheblich ist. In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gebeten, vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies tat der Arbeitnehmer jedoch nicht vollständig, sondern verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung, also finanzielle Entschädigung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub. Das Landesarbeitsgericht München gab der Klage des Arbeitnehmers auf Entschädigung statt.
Anders entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 9 Sa 31/16): Auch dort forderte der Arbeitnehmer nach einem beendeten Arbeitsverhältnis von seinem ehemaligen Arbeitgeber Urlaubsabgeltung, da er seinen Urlaub innerhalb des Arbeitsverhältnisses nicht mehr vollständig in Anspruch genommen hatte. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage des Arbeitnehmers ab, da der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis keinen Urlaubsantrag gestellt hatte und diesen auch nicht innerhalb des Übertragungszeitraums bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres nachholte. Da der Arbeitnehmer sein Urlaubsverlangen nicht ausdrücklich ausgesprochen hatte, sei sein Urlaubsanspruch verfallen. Ihm stünde daher auch kein Anspruch auf eine Entschädigung für den nicht in Anspruch genommenen Urlaub zu.
Es ist daher für jeden Arbeitnehmer ratsam, seinen Urlaubsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber nachweisbar anzumelden. Wer im zurückliegenden Jahr seinen Urlaub noch nicht vollständig in Anspruch genommen hat, sollte das sofort nachholen, da der Übertragungszeitraum am 31.03.2017 abläuft. Wegen der unsicheren Rechtslage besteht sonst die Gefahr, dass der Urlaubsanspruch am 01.04.2017 verfallen ist.

Erstberatung unter: 0331 281290-030

Oder nutzen Sie einfach unser Kontaktformular
Kontaktformular

Hier finden Sie uns in Potsdam:

Fachanwältin für
Versicherungsrecht und Verkehrsrecht
Birgit Janßen

Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam

Telefon: 0331 2010-981
Fax: 0331 2010-983
Email: sekretariat[aT]kanzleijanssen.de

Fachanwältin für
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
Alexa Graeber

Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam

Telefon: 0331 281290-030
Fax: 0331 281290-039
Email: mail[at]Alexa-Graeber.de