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Zum Handyverstoß

7. November 2018
Zum Handyverstoß

Wer als Fahrer während der Fahrt ein Mobiltelefon hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von 100,00 € und dem Eintrag 1 Punktes in das Fahreignungsregister geahndet wird. Kommt es im Zusammenhang mit der Nutzung des Handys zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, drohen höhere Geldbußen, 2 Punkte und auch ein einmonatiges Fahrverbot. Nur wenige Radfahrer wissen, dass ihnen eine Geldbuße von 55 € droht, wenn sie beim Fahrradfahren ein Mobiltelefon in der Hand halten.

Völlig unerheblich ist, warum das Handy in der Hand gehalten wird. Das Oberlandesgericht Oldenburg weist in seinem Beschluss vom 25.07.2018, Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 201/18, darauf hin, dass das Gerät weder aufgenommen noch gehalten werden darf. Jedes hiervon abweichende Verhalten ist verboten. Fraglich ist allerdings, ob diese Entscheidung tatsächlich richtig ist. In § 23 Abs. 1a StVO ist nämlich geregelt, dass nur die NUTZUNG des Handys verboten ist. Nicht jeder Fahrer nimmt das Mobiltelefon auf, um es wirklich zu nutzen. So entschieden in anderen Fällen das Oberlandesgericht Köln oder Oberlandesgericht Düsseldorf, dass das alleinige Aufnehmen des Mobiltelefons, um es von einem zum anderen Ort im Fahrzeug zu legen, noch keine Nutzung darstellt. Der Fahrer handelt noch nicht ordnungswidrig.

Wird einem Fahrer ein Verstoß gegen das Handyverbot vorgeworfen, sollte er deshalb die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides durch eine Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüfen lassen, da diese vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist.

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