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Zusätzliche Beitragszahlung trotz Kündigung der privaten Krankenversicherung bei Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht?

31. März 2015
Zusätzliche Beitragszahlung trotz Kündigung der privaten Krankenversicherung bei Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht?

Zum 01.01.2009 ist die allgemeine Versicherungspflicht auch in der privaten Krankenversicherung eingeführt worden. Sofern ein Versicherungsnehmer oder Versicherter später kraft Gesetzes krankenversicherungspflichtig i. S. SGB wird z. B. durch Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung, kann er die private Krankheitskostenversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gem. § 205 Abs. 2 S. 1 VVG kündigen.

Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung gleich, § 205  Abs. 2 S. 5 VVG. Wird der Versicherungsnehmer vom Versicherer in Textform aufgefordert, den Eintritt der Versicherungspflicht nachzuweisen, muss er das innerhalb von zwei Monaten nachweisen, sonst wird die Kündigung unwirksam, § 205 Abs. 2 Satz 2 VVG.

Voraussetzung für den Wegfall ist also das dem Versicherungsnehmer in entsprechender Form zugehende Aufforderungsschreiben des Versicherers. § 205 Abs. 6 VVG, der die Nachweispflicht für den Fall des Wechsels von einer privaten zu einer anderen privaten Krankenversicherung enthält, gilt in diesem Fall nicht. Bei Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht entsteht die Nachweispflicht erst durch die Aufforderung durch den Versicherer gem. § 205 Abs. 2 S. 2 VVG. Kann der Versicherer den Zugang des Aufforderungsschreibens im Falle des Bestreitens nicht beweisen, bleibt die Kündigung zum rückwirkenden Zeitpunkt und damit von Anfang an wirksam, sodass der Versicherer keine zusätzlichen Versicherungsprämien verlangen kann.

Das LG Dortmund hat weiter ausgeführt (r+s 2014, 616), es bestehe für den Zugang eines Schreibens auch dann keine Vermutung, wenn der Versicherer mehrere Schreiben versandt habe. Zwar erscheine der Verlust mehrerer Schreiben auf dem Postwege als unwahrscheinlicher, er sei dennoch nicht ausgeschlossen. Kann der Versicherer nicht beweisen, dass die Aufforderung zum Nachweis der Versicherungspflicht beim Versicherungsnehmer zugegangen ist, bleibt die Kündigung von Anfang an wirksam.

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